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Leitfaden für öffentliche Stellen

Rechtssicher fördern und Verträge vergeben in der mobilen Pflege.

Für Ämter, Fachabteilungen und Sozialversicherungsträger, die über Zulassung, Förderung, Betrauung oder Vertragsvergabe in der Pflege entscheiden: warum die Rechtsform eines Anbieters keine Sicherheit über öffentliche Mittel gibt – und welche vier Schritte es tun.

Der Rechtsform-Mythos: „Gemeinnützig ist die sichere Wahl.“

Diese Annahme ist weit verbreitet – und verständlich: Gewinnausschüttungsverbot und Vermögensbindung fühlen sich wie eine Versicherung gegen den Missbrauch öffentlicher Mittel an. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch: Der Status leistet für Ihre Förderstelle nichts von dem, was er zu versprechen scheint.

Ein Steuerstatus – mehr nicht

Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff BAO) regelt ausschließlich abgabenrechtliche Begünstigungen. Geprüft wird sie vom Finanzamt im Abgabenverfahren – nicht von Ihrer Förderstelle. Einen förmlichen Feststellungsbescheid gibt es dafür nicht einmal.

Kein durchsetzbarer Anspruch

Aus dem Status entsteht für Sie kein Prüfrecht, keine Zweckbindung und kein Rückforderungsanspruch. Werden Mittel zweckwidrig verwendet, zieht das Finanzamt steuerliche Konsequenzen – Ihre Fördermittel bringt das nicht zurück.

Beihilfenrechtlich wirkungslos

Das EU-Beihilfenrecht kennt keine Rechtsformen: Auch gemeinnützige Träger sind „Unternehmen“, Überkompensation ist bei ihnen genauso rechtswidrig. Der Status schützt Ihre Vergabe vor keinem einzigen beihilfenrechtlichen Risiko.

Die gute Nachricht: Die Sicherheit, die Sie suchen, ist erreichbar – nur kommt sie nicht vom Etikett, sondern aus dem Vertrag. Und das funktioniert mit jedem geeigneten Anbieter, unabhängig von der Rechtsform.

Was gibt Ihnen wirklich Sicherheit?

Der direkte Vergleich: der Gemeinnützigkeitsstatus gegen eine Verpflichtungs- und Verwendungserklärung, die Bestandteil des Fördervertrags bzw. Betrauungsakts wird.

Sicherungsinstrument Gemeinnützigkeitsstatus Verpflichtungserklärung im Vertrag
Zweckbindung öffentlicher Mittel Nur abstrakte Vermögensbindung, nicht auf Ihre Fördermittel bezogen Vertraglich auf die vereinbarten Leistungen festgelegt
Prüfrecht in Bücher und Belege Prüft nur das Finanzamt, für steuerliche Zwecke Einsichts- und Prüfrechte Ihrer Behörde, auch vor Ort
Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung Kein Anspruch der Förderstelle aus dem Status Vertraglicher Rückzahlungsanspruch, inkl. Aussetzung weiterer Zahlungen
Überkompensationskontrolle (EU-Beihilfenrecht) Status ohne beihilfenrechtliche Wirkung Bestandteil der Zusagen, kompatibel mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss
Wer kontrolliert? Das Finanzamt, im Abgabenverfahren Ihre Behörde, laufend – mit jährlichem Verwendungsnachweis
Durchsetzung Mittelbar über das Steuerrecht Unmittelbar zivilrechtlich: Rückforderung, Vertragsstrafe, Kündigung

Die Instrumente der rechten Spalte sind keine Erfindung der PSÖ – es sind die Standards, die der Bund in den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für Bundesförderungen (ARR 2014) und die EU im DAWI-Freistellungsbeschluss selbst vorsehen.

In vier Schritten rechtssicher.

01

Eignung sachlich prüfen

Befugnis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit: Die Kriterienblöcke A bis E des Eignungschecks bilden die vergaberechtliche Eignungsprüfung analog § 20 BVergG 2018 ab – rechtsform-neutral, mit typischen Nachweisen und Rechtsgrundlagen.

02

Verpflichtungs- und Verwendungserklärung einholen

Der Anbieter sagt Zweckbindung, getrennte Rechnungslegung, Verwendungsnachweis, Prüfrechte und Rückzahlung verbindlich zu. Der Eignungscheck erzeugt die Erklärung unterschriftsfertig – Sie müssen nichts formulieren.

03

Zusagen in Fördervertrag oder Betrauungsakt aufnehmen

Erst als Vertragsbestandteil werden die Zusagen einklagbar. Zugleich erfüllen Sie damit die Kernanforderungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses (EU) 2025/2630 – nach dem Vorbild, das der Bund mit den ARR 2014 vorgibt.

04

Laufend kontrollieren

Jährlicher Verwendungsnachweis, Überkompensationskontrolle mindestens alle fünf Jahre, Unterlagen zehn Jahre aufbewahren. So ist die Vergabe dauerhaft dokumentiert und belegbar sauber.

Die Zusage der PSÖ.

Wer nach diesem Leitfaden vorgeht, verlässt sich nicht auf ein Etikett, sondern auf genau die Instrumente, die der Bund (ARR 2014) und die EU (DAWI-Freistellungsbeschluss) selbst als rechtssicheren Rahmen für den Umgang mit öffentlichen Mitteln definieren: Betrauung, Zweckbindung, Kontrolle, Rückforderung. Mehr belegbare Sicherheit über die Verwendung öffentlicher Mittel ist mit keiner Rechtsform zu erreichen.

Und Sie gehen den Weg nicht allein: Die PSÖ steht öffentlichen Stellen bei Fragen zu Kriterien, Verpflichtungserklärung und Umsetzung als Ansprechpartnerin zur Verfügung – schreiben Sie uns an office@privatesoziale.at.

Dieser Leitfaden ist eine sorgfältig recherchierte Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Die Prüfung und Entscheidung im Einzelfall bleibt bei Ihnen.

Häufige Fragen aus der Praxis.

Dürfen wir weiterhin ausschließlich gemeinnützige Träger fördern?

Der Europäische Gerichtshof hat Vorbehalte zugunsten gemeinnütziger Organisationen nur in eng umgrenzten Ausnahmen gebilligt – etwa für Freiwilligenorganisationen im Rettungswesen gegen reinen Kostenersatz. Für die professionelle mobile Pflege mit bezahltem Personal ist dieser Ausnahmerahmen nicht gemacht. Unabhängig davon gilt: Auch wo eine Beschränkung zulässig sein mag, gewinnen Sie dadurch keinerlei Kontrolle über die Mittelverwendung – die kommt nur aus dem Vertrag. Und über die Fiskalgeltung der Grundrechte sind Sie auch bei privatrechtlicher Fördervergabe an den Gleichheitssatz gebunden: Sachliche, dokumentierte Kriterien sind der sicherste Boden.

Muss die Verpflichtungserklärung notariell beglaubigt sein?

Nein. Die Bindungswirkung entsteht durch die Aufnahme in den Fördervertrag bzw. Betrauungsakt – damit sind die Zusagen zivilrechtlich durchsetzbar. Auf Wunsch können Sie eine beglaubigte Unterschrift oder eine förmliche Erklärung im jeweiligen Verwaltungsverfahren verlangen; erforderlich ist das nicht.

Gilt der Leitfaden auch für Betrauungen nach dem DAWI-Beschluss?

Ja – er ist genau dafür gemacht. Ausgleichsleistungen für Langzeitpflege und soziale Dienste sind nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630 ohne Schwellenwert von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission freigestellt, wenn Betrauungsakt, Ausgleichsmechanismus und Überkompensationskontrolle stimmen. Genau diese Elemente decken die Schritte 3 und 4 ab.

Was bedeutet das für bestehende Förderbeziehungen?

Es muss nichts gekündigt werden. Ziehen Sie die Instrumente bei der nächsten Verlängerung oder Neuvergabe ein: Verpflichtungserklärung und Verwendungsnachweis lassen sich in jede Vertragsverlängerung aufnehmen – unabhängig von der Rechtsform des bestehenden Trägers. So heben Sie das Kontrollniveau für alle Anbieter auf denselben Stand.

Das Werkzeug: der Eignungscheck.

Der interaktive Check führt Sie durch die Schritte 1 und 2 – alle Eignungskriterien mit Nachweisen und Rechtsgrundlagen, am Ende die unterschriftsfertige Verpflichtungs- und Verwendungserklärung im Druckbericht. Auch Anbieter:innen nutzen ihn als Selbstcheck zur Vorbereitung.

Der Check läuft vollständig im Browser. Es werden keine Angaben übertragen oder gespeichert – beim Verlassen der Seite sind alle Antworten weg. Das Ergebnis lässt sich als Bericht ausdrucken oder als PDF sichern.

Los geht’s: Wer prüft – und wer bietet an?

Wählen Sie beides aus – die passenden Kriterien erscheinen direkt darunter. Perspektive und Anbietertyp können Sie jederzeit wechseln; die Antworten bleiben erhalten.

Ich nutze den Check …
Geprüft wird …

Sachliche Kriterien statt Etiketten. Gemeinsam machen wir sie zum Standard.

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